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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 131/01

Datum:
10.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 131/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0710.8U131.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 45 O 62/01
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 29.10.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis trägt der Verfügungskläger. Die Kosten der Säumnis werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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