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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 179/01

Datum:
02.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 179/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1202.6U179.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 318/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem Unfall vom 23.03.1999 entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie alle künftigen immateriellen Schäden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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