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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 148/01

Datum:
20.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 148/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0620.6U148.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 83/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 07. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.922,17 Euro (= 13.538,58 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 23.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 14.081,50 Euro (= 27.541,02 DM) nebst 4 % Zinsen aus 9.748,77 Euro (= 19.066,94 DM) seit dem 23.10.2001 sowie nebst 4 % Zinsen aus jeweils weiteren 1.083,18 Euro (= 2.118,52 DM) ab dem 01.11.2001, dem 01.12.2001, dem 01.01.2002 und dem 01.02.2002 zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein zusätzliches Schmerzensgeld von 5.624,21 Euro (= 11.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 23.02.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 15.10.1999 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe tragen der Kläger 27 % und die Beklagte 73 %.

Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.

Von den erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe tragen der Kläger 27 % und die Streithelferin 73 %.

Von den zweitinstanzlichen Kosten der Streithilfe tragen der Kläger 16 % und die Streithelferin 84 %.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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