Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2002 verkündetet Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einer von der Beklagten erwirkten einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt.
3Die Parteien schlossen am 30.10.1964 die Ehe. Sie trennten sich Ende Mai 1995. In dem Verfahren 6 UF 157/00 OLG Hamm = 9 F 176/96 AG Paderborn nimmt die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
4Zwischen den Parteien ist unter dem Aktenzeichen 9 F 24/97 AG Paderborn die
5Ehesache anhängig. Der Kläger ist in diesem Verfahren durch Beschluss vom 08.09.1998 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, der Beklagten ab Juli 1998 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 4.000,00 DM zu zahlen. Der in dem einstweiligen Anordnungsverfahren seitens der Klägerin (des Ausgangsverfahrens) gestellte Antrag hatte folgenden Wortlaut:
6„ Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine monatlich im Voraus zu entrichtende Unterhaltsrente in Höhe von 4.000,00 DM zu bezahlen,.....“
7Der Tenor der im Ausgangsverfahrens ergangenen Entscheidung lautet:
8„Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab Juli 1998 monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 4.000,00 DM zu zahlen abzüglich im August gezahlter 1.000,00 DM“.
9In den Gründen heißt es u. a.:
10„Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung auf Ehegattentrennungsunterhalt seit Juli 1998 in Anspruch“
11Im Verfahren 9 F 24/97 AG Paderborn ist die Ehe durch Urteil vom 18.07.2000 geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist am 17.10.2000 rechtskräftig geworden, während die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinn abgetrennt worden sind. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr zulässig sei.
12Er hat beantragt,
13die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Familiengerichts Paderborn vom 08.09.1998 zum Aktenzeichen 9 F 24/97 für unzulässig zu erklären, soweit Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 18. Juli 2000 an geltend gemacht werden.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die einstweilige Anordnung so lange fortgelte, bis in der Sache nachehelicher Unterhalt keine anderweitige Entscheidung ergangen sei.
17Das Familiengericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
18Die Entscheidung habe sich nicht nur auf den Trennungsunterhalt, sondern auch auf den nachehelichen Unterhalt bezogen. Dies folge aus der Bezugnahme auf die §§ 1569, 1572, 1573 BGB. Im Übrigen sei § 620 f ZPO zu berücksichtigen. Danach trete eine einstweilige Anordnung über den Ehegattenunterhalt nicht ohne weiteres bereits mit Rechtskraft der Ehescheidung außer Kraft.
19Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf den Wortlaut des Beschlusses vom 08.09.1998 seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt wiederholt.
20Der Kläger beantragt,
21unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus dem Beschluss des Familiengerichts Paderborn vom 08.09.1998 zum Aktenzeichen 9 F 24/97 AG Paderborn unzulässig ist, soweit Trennungsunterhaltsansprüche ab dem 17.10.2000 verlangt werden.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27I.
28Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage zulässig. Der Kläger erhebt mit dem Einwand, der Titel sei auflösend bedingt (durch Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches) eine zulässige materiellrechtliche (rechtsvernichtende) Einwendung. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man eine Befristung annimmt. Denn in beiden Fällen, wird das Erlöschen des titulierten Anspruches auf Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht (Vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 943).
29II.
30Die Klage (und damit die Berufung) ist unbegründet. Der titulierte Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Unterhalt ist mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches nicht erloschen. Die einstweilige Anordnung des Familiengerichts wirkt über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus. Die einstweilige Anordnung bezog sich nicht nur auf die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt.
311.) Gemäß § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO tritt eine gemäß § 620 Nr. 6 ZPO ergangene einstweilige Anordnung auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht ohne weiteres mit Rechtskraft des Scheidungsurteils außer Kraft. Daher kann der durch die Anordnung zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte grundsätzlich nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, die Ehe sei inzwischen geschieden, die Rechtsgrundlage für die Anordnung weggefallen (vgl. zum ganzen Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, zu § 620 f, Rdnr. 2 m.w.N).
322.) Es liegt kein Ausnahmefall vor, der die gesetzliche Regelung einschränken würde. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die ergangene Anordnung selbst eine Bedingung oder Befristung enthält, wonach Ehegattenunterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.
33a) Der Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Gründen eine ausdrückliche Befristung oder Bedingung.
34b) Eine solche lässt sich auch nicht durch Auslegung des Beschlussinhaltes ermitteln.
35Insbesondere spricht der Umstand, dass im Tenor des Beschlusses von „Ehegattentrennungsunterhalt“ die Rede ist, nicht für das Bestehen eines Vorbehalts im obigen Sinne. Denn systemimmanent kann sich die einstweilige Anordnung begrifflich zum Zeitpunkt ihres Erlasses in jedem Falle nur auf Trennungsunterhalt beziehen. Ihr Erlass kommt nur in Betracht, wenn die Ehesache durch Einreichung eines Scheidungsantrages (§ 622 ZPO) anhängig ist, also während der Trennungszeit (§§ 620 Nr. 6, 620 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Aus dem Umstand, dass im Beschluss aufgenommen worden ist, dass „die Antragstellerin den Antragsgegner ...... auf Ehegattentrennungsunterhalt seit Juli in Anspruch“ nimmt, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zum einen gilt die vorstehende Argumentation hier entsprechend. Es war nämlich Trennungsunterhalt zugesprochen worden. Zum anderen hat die Beklagte in ihrem Antrag die Bezeichnung „Ehegattentrennungsunterhalt“ nicht aufgenommen. Der Antrag verhält sich lediglich über eine „Unterhaltsrente“ bzw. „Unterhalt“.
36III.
37Danach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.