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Oberlandesgericht Hamm, 5 W 52/02

Datum:
18.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 52/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0718.5W52.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 480/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung Herrn Rechtsanwalt Dr. I aus G für folgenden Antrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, bei der Berichtigung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 07.06.1994 (UR-Nr.: 649/1994 des Notars G T in H) über eine Grundschuld in Höhe von 180.000,00 DM mitzuwirken. Die Berichtigung hat dergestalt zu erfolgen, daß die Übernahme der persönlichen Haftung unter Ziffer 4 der vorbezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde durch Frau N für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und die deswegen erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gelöscht oder gestrichen wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 
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