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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
3Nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber dem nichtehelichen Vater grundsätzlich auf den Zeitraum bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt, sofern dies nicht, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig wäre (wobei ein Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum in dem vorangegangenen Verfahren 12 C 167/97 AG Bocholt = 3 S 87/98 LG Münster bereits tituliert worden ist). Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, weshalb diese zeitliche Befristung vorliegend grob unbillig wäre und deshalb ein Unterhaltsanspruch über den vorgenannten Zeitraum hinaus zuzuerkennen wäre.
4Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, daß die zeitliche Beschränkung des Unterhaltesanspruches in § 1615 l BGB nicht verfassungswidrig ist. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die Regelung des § 1615 l BGB, insbesondere die grundsätzliche zeitliche Begrenzung des Anspruchs, nicht verfassungswidrig ist, da diese Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter gegenüber einem Anspruch aus § 1570 BGB durch eine verfassungskonforme Auslegung der Einschränkungen in § 1615 l BGB aufgefangen werden kann, so daß eine generelle Gleichstellung der Ansprüche verfassungsrechtlich nicht erforderlich oder geboten ist. In Bezug auf die Regelung des § 1570 BGB ist dabei auch zu bedenken, daß der Umfang und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruches zumindest teilweise nur durch die vorangegangene Ehe und die damit verbundene nacheheliche Solidarität geprägt sind, während dieser Gesichtspunkt im Falle des § 1615 l BGB nicht von Bedeutung ist, da sich dieser Anspruch auch aus einem flüchtigen und kurzzeitigen Kontakt herleiten kann, was eine vollständige Gleichstellung der jeweiligen Ansprüche der Kindesmutter nicht angezeigt erscheinen läßt. Vielmehr können verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse im Einzelfall durch eine entsprechende Auslegung der einschränkenden Elemente im Rahmen des § 1615 l BGB ausgeglichen werden.
5Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.