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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 131/01

Datum:
24.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 131/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0724.5UF131.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 15 F 192/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien das am 01. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung von Klage und Widerklage im übrigen wird der am 14.02.1991 vor dem Familiengericht Bocholt - 5 F 286/86 - abgeschlossene Vergleich dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte unter Einschluß von jeweils 561,91 Euro (1.099,00 DM) zur Deckung des Wohnbedarfs

von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2001 monatlich jeweils 905,21 € (= 1.770,43 DM),

von Juli 2001 bis einschließlich Mai 2002 monatlich jeweils 956,33 € (= 1.870,43 DM) und

ab Juni 2002 jeweils 875,92 € (= 1.713,14 DM) monatlich im voraus zu zahlen hat.

In der Vergangenheit geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 90 % der Kläger und zu 10 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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