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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 90/02

Datum:
03.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 90/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0903.4U90.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 23 O 49/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. April 2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Angebote in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit zu veröffentlichen, ohne ihren Namen und ihre Anschrift und ohne den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.

Im übrigen bleiben die Beschlussverfügung vom 21.03.2002 aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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