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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 77/02

Datum:
29.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 77/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1029.4U77.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 172/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 2002 verkündete Urteil

der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,

ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

zu werben:

1. für das Mittel „X Kapseln“:

„Sie können sie nicht sehen, Sie können sie nicht riechen, Sie können sie

nicht spüren. Und doch sind sie da! Die Killerstoffe aus der Luft, denen die

Wissenschaftler den Namen „freie Radikalen“ gaben. Jüngste wissen-

schaftliche Erkenntnisse zeigen eindeutig einen Zusammenhang zwischen

den freien Radikalen und über 50 schwerwiegenden Erkrankungen auf. Ihr

gesamter Körper steht unter fortwährendem Beschuß durch ganze Kohorten

dieser biologischen Abtrünnigen... X wird mit den molekularen

Übeltätern spielend leicht fertig. Als sogenanntes Antioxidans wirkt es ca.

20 mal stärker als Vitamin C und ca. 50 mal stärker als Vitamin E“,

2. für das Mittel „X2 (X3)“ mit der Bezeichnung:

„X2“.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- EUR abzuwenden, wenn

nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete

selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge

anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

 
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