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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 19/02

Datum:
23.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 19/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0523.4U19.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 24 O 50/01
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 40.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch un-bedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge in der Europäischen Union zugelassenen Geld-instituts zu erbringen.

 
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