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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 129/02

Datum:
28.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 129/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1128.4U129.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 42 O 29/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juli 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für das Arzneimittel C1 zu werben, insbe-sondere wenn dies mit der Ankündigung geschieht:

"Denker- und Zornesfalten sowie Krähenfüße lassen sich sehr wirkungsvoll mit C1 glätten. In geübter Hand werden ausgewählte Muskeln durch Ein-spritzen der Substanz stillgelegt und die Mimik damit bewußt modelliert. Die über einen längeren Zeitraum durch stärkere Mimik entstandenen Falten glätten sich innerhalb weniger Tage. Diese Wirkung kann bis zu 12 Monaten anhalten und durch erneutes Einspritzen mehrfach verlängert werden, bis die Muskeln durch die permanente Stilllegung ihre eigentliche Aufgabe "verlernt" haben."

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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