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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 238/00

Datum:
06.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
3 U 238/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0206.3U238.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 8/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materi-ellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten vom 5. März 1996 bis Mai 1997 entstanden sind und noch entstehen werden, die materiellen Ansprüche je-doch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträ-ger oder sonstige Dritte.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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