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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 185/01

Datum:
18.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 185/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1218.3U185.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 1019/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen, das am 02. August 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landge­richts Münster teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:

 

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 38.346,89 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1999 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Folge des im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Eingriffs vom 04.10.1996 noch entstehende materielle und zukünftige immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungs­übergang nicht stattfindet.

 

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

 

Die Kosten erster Instanz tragen die Beklagten zu 52 %, die Klägerin zu 48 %.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Entscheidungsgründe

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