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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 107/02

Datum:
11.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 107/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1211.3U107.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 521/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. Februar 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.225,84 Euro nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. November 2001 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.617,52 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Sturzes von der Liege am 19. April 2001 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 1) 1/6.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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