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Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Juli 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird unter Abweisung des Hilfsantrages zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 .
Tatbestand:
2Die Kläger begehren mit ihrer Klage festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Kläger wegen Altlasten auf ihrem Grundstück in Anspruch genommen werden.
3Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochten Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
4Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
5Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Feststellungsinteresse der Kläger bestehe nicht; es sei schon nicht ersichtlich, daß die begründete Besorgnis der Inanspruchnahme der Kläger durch Dritte bestehe. Allein daraus, daß die Stadt F Wert auf die Eintragung einer Baulast lege, ergebe sich nicht die Befürchtung, daß weitere Dritte Ansprüche stellen werden.
6Der Klageantrag wiederhole zudem lediglich die in Nr. 3 a des notariellen Kaufvertrages vereinbarte Freistellungsklausel. Insoweit sei nicht verständlich, was die Kläger eigentlich festgestellt haben wollten. Ließe man die Feststellungsklage zu, müßte eine abstrakte Auslegung der Vereinbarung erfolgen, unter welchen Voraussetzungen die Kläger theoretisch Freistellung von künftigen, noch nicht konkretisierten Ansprüchen noch nicht bekannter Dritter verlangen könnten. Dies sei unzulässig.
7Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht daraus, daß die Kläger eine drohende Verjährung unterbrechen wollten, da die Verjährungsfrist hinsichtlich der Freistellungsvereinbarung 30 Jahre betrage.
8Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen; hilfsweise stellen sie nunmehr den Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Lasten freizustellen, die ihnen daraus entstehen, daß die Stadt F die Eintragung einer Baulast verlangt und durchsetzt.
9Sie meinen, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer Feststellungsklage verneint.
10Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage sei keine abstrakte Rechtsfrage, sondern das behauptete Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, nämlich die Beklagte sei wegen der vorhandenen Altlasten und insbesondere wegen der deswegen von der Stadt F verlangten Baulast verpflichtet, sie, die Kläger, von den damit verbundenen Lasten freizustellen.
11Daß sie, die Kläger, im Klageantrag die Formulierung der Freistellungsvereinbarung aus dem Kaufvertrag aufnähmen, berühre das Feststellungsinteresse nicht. Ihnen gehe es um die Auslegung dieser Freistellungsvereinbarung, nämlich ob die Beklagte allgemein für alle wegen der Altlasten an die Kläger gerichteten Ansprüche einzustehen hätte oder nur für solche Ansprüche, die sich wegen der Altlasten mit Bezug auf die Durchführung der Baumaßnahme ergäben. Das Rechtsschutzinteresse bestehe deshalb, weil die Beklagte vorprozessual unstreitig - erklärt habe, die Freistellungserklärung habe nur für die beabsichtigte Bebauung gegolten.
12Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch die erforderliche Besorgnis der Inanspruchnahme der Kläger durch Dritte gegeben. Ihre Inanspruchnahme ergebe sich schon daraus, daß die Stadt F die Eintragung einer Baulast verlange.
13Durch die Eintragung einer Baulast würden sie in ihren Befugnissen beschränkt; bei der verlangten Baulast handele es sich letztlich um eine öffentlich-rechtliche Bau- und Nutzungsbeschränkung, also um einen Eingriff in die Eigentümerstellung der Kläger. Wenn die Baulast durchgesetzt werde, liege allein darin schon eine Beeinträchtigung und ein Mangel des Grundstückes, für den die Beklagte einzustehen und von dessen Auswirkungen sie die Kläger freizustellen habe.
14Die Kläger behaupten weiter, daß aufgrund von Schichtenwasser Zyanide und Kohlenwasserstoffe des Nachbargrundstücks auf ihr Grundstück geschwemmt werden, wodurch eine Aufbereitung des Erdreiches nötig werde; auch hierdurch bestehe die drohende Gefahr, daß ihnen seitens der Stadt F zusätzliche Auflagen gemacht werden könnten.
15Die Kläger sind ferner der Auffassung, ihr Feststellungsinteresse ergebe sich auch als Schutz vor einer drohenden Verjährung. Hinsichtlich der getroffenen Freistellungsvereinbarung gelte nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr eine 30-jährige Verjährungsfrist, sondern nur noch eine dreijährige, so daß sich durchaus die Frage der drohenden Verjährung stelle.
16Der Feststellungsantrag sei auch der Sache nach begründet. Aus der vertraglichen Regelung ergebe sich eindeutig, daß die Beklagte insgesamt die Haftung für die auf dem Grundstück befindlichen Altlasten habe übernehmen sollen und wollen. Die Einstandspflicht sollte sich nicht nur auf die Realisierung des konkret beabsichtigten Bürogebäudes beschränken.
17Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 460 BGB berufen. Den Klägern sei zwar bekannt gewesen, daß kontaminierter Bodenaushub auf dem Grundstück in ein Sicherungsbauwerk eingebracht worden sei; sie, die Kläger, seien aber davon ausgegangen, daß weitere Altlasten nicht vorhanden wären.
18Die Kläger beantragen,
19unter Abänderung des angefochtenen Urteils
20Die Beklagte beantragt mit der Maßgabe, daß sie der Zulassung des Hilfsantrages widerspricht,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
24Sie hält sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag weder für zulässig noch begründet.
25Soweit die Kläger den Umfang der Freistellungsvereinbarung geklärt wissen wollten, begehrten sie die Feststellung und Festlegung einer abstrakten Rechtsauslegung ohne Bezug zu einem tatsächlichen Geschehen. Dies werde bereits dadurch deutlich, daß sie mit ihrem Hauptantrag praktisch die vertragliche Freistellungsvereinbarung wiederholten. Es wäre aber unsinnig, noch einmal durch ein Gericht feststellen zu lassen, was bereits im Kaufvertrag stehe.
26Der Klage fehle ferner das Rechtsschutzinteresse, weil die Kläger nach dem Baulastbegehren der Stadt F konkret auf Freistellung klagen könnten.
27Darüber hinaus fehle es für das Begehren der Kläger aber auch an der erforderlichen konkreten Inanspruchnahme durch einen Dritten. Konkrete Tatsachen hätten die Kläger insoweit nicht vorgetragen. Der Hinweis auf das Schreiben der Stadt F gehe fehl, da die Kläger nicht etwa Freistellung konkret im Hinblick auf dieses Schreiben verlangten, sondern die abstrakte Feststellung der Freistellung von Inanspruchnahmen Dritter begehrten. Derartige Dritte seien aber weit und breit nicht zu sehen. Unerheblich sei daher auch, ob und inwieweit die Eintragung einer Baulast die Befugnisse des Grundstückseigentümer beeinträchtigten; hierauf sei der Hauptantrag nicht abgestellt.
28Der Hilfsantrag sei bereits wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig; die Kläger könnten insoweit wegen des Baulastbegehrens der Stadt F eine Leistungsklage auf Freistellung formulieren. Im übrigen drohe auch keine Inanspruchnahme durch die Stadt F. Die Stadt F habe lediglich eine Bitte geäußert, der aber bis zum heutigen Tag kein konkretes Verlangen gefolgt sei.
29Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet.
30Die Freistellungsverpflichtung beziehe sich nach dem Wortlaut nur auf die Verwendbarkeit des Grund und Bodens zu der Bebauung mit dem neu errichteten Bürogebäude, m.a.W., die Freistellung habe nur bezüglich der Altlasten übernommen werden sollen, die die Realisierung des Bürogebäudes beschränkten. Die Freistellungsvereinbarung erfahre durch das Wort "insoweit" eine Verknüpfung und gleichzeitig eine Einschränkung zu dem vorhergehenden Absatz. Alles andere wäre unsinnig, da die Beklagte für die Kläger erkennbar nicht eine Freistellung für die Ansprüche Dritter habe übernehmen wollen, die ansonsten von dem totalen Gewährleistungsausschluß umfaßt gewesen seien.
31Die Beklagte habe demnach auch nicht für irgendwelche Konsequenzen aus dem Begehren der Stadt F einzustehen, da die Baulast sich allenfalls auf zukünftige Eingriffe in den Boden oder Nutzungsänderungen beziehe, die gegenwärtige Nutzung aber unberührt lasse.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Berufung hat ebenso wie das erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren keinen Erfolg. Die begehrten Feststellungen sind infolge Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässig.
34a.)
35Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Feststellungsantrag (Hauptantrag) der Kläger allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie hiermit lediglich die Feststellung und Festlegung einer abstrakten Rechtsauslegung ohne Bezug zu einem tatsächlichen Geschehen verfolgen.
36Ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, liegt hier vor.
37Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache (Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rdz. 3). Abzugrenzen ist das Rechtsverhältnis demgegenüber zu bloßen Tatfragen oder abstrakten Rechtsfragen. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, nicht aber seine Vorfragen oder einzelnen Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (Zöller-Greger aaO m.w.N.).
38Vorliegend begehren die Kläger die Feststellung, daß die Beklagte allgemein für alle sich wegen der Altlasten an die Kläger gerichteten Ansprüche einzustehen hätten, während die Beklagte meint, sie sei nur für solche Ansprüche freistellungspflichtig, die sich wegen der Altlasten im Hinblick auf die Realisierung der Baumaßnahme ergeben hätten.
39Der Kern der Klage dreht sich somit um die Auslegung der Ziffer 3. a.) 2. Absatz des notariellen Kaufvertrages vom 10.12.1998. Zu dem Begriff Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO gehört jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, einschließlich der Frage der Wirksamkeit, der Auslegung oder Beendigung eines Vertrages (BGH MDR 1982, 928; RGZ 144, 54, 56; Zöller-Greger, aaO, Rdz. 4). Da es sich vorliegend bei der Vertragsauslegung nicht um eine bloß gedachte, sondern um eine konkrete Rechtsbeziehung handelt, die sich unmittelbar auf das Rechtsverhältnis der Parteien auswirkt, ist es grundsätzlich zulässig, die Frage im Rahmen einer Feststellungsklage zu klären.
40b.)
41Der Feststellungsklage fehlt jedoch das Feststellungsinteresse.
42Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.