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Oberlandesgericht Hamm, 33 U 7/02

Datum:
17.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 7/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0517.33U7.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 369/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Oktober 2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Das Versäumnisurteil der vorgenannten Kammer vom 21. Juni 2001 wird auf-gehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind und diesem auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 20.451,68 EUR.

 
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