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Oberlandesgericht Hamm, 33 U 3/02

Datum:
26.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 3/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0626.33U3.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 317/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die auf Antrag der Beklagten eingeleitete Teilungsversteigerung des im Grundbuch von Z1 Blatt #### eingetragenen Grundstücks Gemar¬kung Z1, Flur ##, Flurstück ### wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von mehr als 20.000 €.

 
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