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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 29/02

Datum:
26.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 29/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0626.30U29.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 181/01
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten aus dem beendeten Mietverhältnis mit dem Kläger über Apothekenräume und eine Wohnung im Hause I-, I-Straße e, kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 07.02.2001 bis 31.03.2001 zusteht. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 46 % und der Beklagte 54 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 EUR.
 
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