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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 20/01

Datum:
13.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 20/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0213.30U20.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 153/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten zu 1) wird das am 22. November 2000 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 372.593,16 DM nebst 5 % Zinsen

aus 37.677,96 DM seit dem 06.10.1998,

aus weiteren 27.497,72 DM seit dem 05.11.1998,

aus weiteren 41.864,40 DM für die Zeit vom 05.03.1999 bis zum 15.04.1999,

aus weiteren 41.864,40 DM für die Zeit vom 06.04.1999 bis zum 15.04.1999,

aus weiteren 14.366,68 DM seit dem 16.04.1999

sowie aus jeweils weiteren 41.864,40 DM seit dem 04.12.1998, 06.01.1999, 04.02.1999, 06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999 und 05.08.1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

an die Klägerin 31.058,30 DM nebst 5 % Zinsen

aus 2.142,14 DM für die Zeit vom 04.02.1999 bis zum 01.03.1999,

aus weiteren 2.055,11 DM für die Zeit vom 02.03.1999 bis zum 04.07.1999,

aus weiteren 11.867,87 DM für die Zeit vom 05.07.1999 bis zum 03.08.1999

und aus 31.058,30 DM seit dem 04.08.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin sowie die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) und die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt aufgeteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tra-gen diese 60,8 %, die Beklagte zu 1) 36,2 % und die Beklagte zu 2) 3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 51,1 % und die Klägerin 48,9 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu 1) bis 3) tragen diese jeweils 51,1 % und die Klägerin jeweils 48,9 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese 10,35 % und die Klägerin 89,65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung einer anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstitutes erbracht werden.

 
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