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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 7/02

Datum:
24.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 7/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0124.2WS7.02.00
 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2001 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt, aufgehoben.

Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. März 1996 wird für zulässig erklärt.

Der Antrag, gem. § 360 Abs. 2 StPO Strafaufschub zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 
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