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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 385/02

Datum:
07.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 385/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1007.2WS385.02.00
 
Tenor:

Dem Verurteilten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 2002 gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom

21. März 2000 wird unter Fortgeltung der in diesem Beschluss festgesetzten Auflagen und Weisungen um ein Jahr bis zum 31. März 2004 verlängert.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Allerdings wird die Gebühr für die Beschwerde um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang werden der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren auferlegt.

 
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