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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 107/02

Datum:
06.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 107/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0606.2WS107.02.00
 
Tenor:

A. ( zum Beschluss vom 12. März 2002 )

I. Der angefochtene Beschluss vom 12. März 2002 wird aufgehoben.

II. Es wird gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Zwangsvollstreckung

- aus den ordonnances des Tribunal d'Instance Mühlhouse/Frankreich vom 19.Februar 2002 ( O.S.C. : 76/02 ) in das Vermögen der S.P, in das durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. Mai 2000 ( AZ : 64 Gs 2621/00 ) der dingliche Arrest in Höhe von 3.048.980,34 Euro zugunsten der Staatsanwaltschaft Bochum angeordnet worden ist,

und

- aus den ordonnances des Juge de Paix de et à Luxembourg vom 18. Februar 2002 und aus den ordonnances des Président du Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg vom 18. und vom 20. Februar 2002 in das Vermögen der E.Kart Arena AG bei der K.Bank Luxembourgeoise S.A., in das durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20. August 2001 ( Az : 12 KLs 35 Js 172/98 ) der dingliche Arrest und die Pfändung in Höhe von 15.479.481,35 Euro zugunsten der Staatsanwaltschaft Bochum angeordnet worden ist, wie folgt

z u g e l a s s e n :

Bezüglich 1.der Beschwerdeführerin zu 1. über einen Betrag von 32.924,- DM (16.833,77 Euro), usw. bis 70. des Beschwerdeführers zu 70. über einen Betrag von 101.103,24 DM (51.693,26 Euro).

B. ( zum Beschluss vom 26. März 2002 )

I. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 5, 8, 9, 17, 23, 24, 27, 39, 44, 46 und 61 gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. März 2002 werden als unzulässig, die der Beschwerdeführer zu 64. als unbegründet verworfen.

II. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert , dass die auf Beschluss des Tribunal de Grande Instance vom 2. November 2000 im Grundbuch von B./Frankreich, Grundbuchblatt Nr. 2520 mit folgenden im Katasteramt eingetragenen Grundstücken : ppp.

zugunsten der Staatsanwaltschaft Bochum eingetragene Hypothek in Höhe von 20.000.000,- Französischen Francs im Rang hinter die auf Grund der Beschlüsse des Tribunal d'Instance Muhlhouse vom 19. Februar 2002 auf das genannte Grundstück eingetragenen vorläufigen Zwangshypotheken der übrigen ( als der in B I genannten ) Beschwerdeführer jeweils in Höhe unter A II. aufgeführten Beträge zurücktritt.

Hinsichtlich der in B I genannten Beschwerdeführer behält der angefochtene Beschluss, der insoweit bereits die unter A II genannten Beträge ausweist, Gültigkeit.

C. Die Kosten der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zu 5, 8, 9, 7, 23,24,27, 39, 44, 46, 61 und 64 und die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese und die Landeskasse je zur Hälfte.

Die Kosten der übrigen Beschwerdeverfahren werden einschließlich der insoweit angefallenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

 
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