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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 602/01

Datum:
15.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 602/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0115.2UF602.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 105 FH 165/01
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 08. November 2001 teilweise abgeändert.

Die Urkunde des Jugendamtes Essen vom 21. August 2000 - Beurkundungs-Nr: ... - wird gemäß Art. 4 §2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes i.V.m. §655 ZPO wie folgt abgeändert:

Ab dem 01. September 2001 beträgt der von dem Antragsgegner zu zahlende Unterhalt 114 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe. Von dem jeweiligen Unterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld für ein 1./2. gemeinsames Kind abzuziehen, soweit hierdurch nicht 135 % des Regelbetrages abzüglich hälftiges Kindergeld für ein 1./2. gemeinsames Kind unterschritten werden. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Beschwerdeinstanz hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 450 €.

 
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