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Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Insbesondere ist bei einer auf einer Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit von 146 km/h und einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h der nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV indizierte grobe Pflichtenverstoß entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht etwa deshalb zu verneinen, weil er auf der Suche nach einer bestimmten Ausfahrt, die zu sei-nem Zielort führt, die vor der Geschwindigkeitsmessung drei Mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 274 übersehen hat. Dies gilt umso mehr, als nach den maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und den eigenen Angaben des Betroffenen zudem noch starker Schwerlastverkehr geherrscht hat. Der Umstand, dass sich der Betroffene zu-vor verfahren hatte und dadurch unter Zeitdruck geraten war, führt zu keinem ihm günstigeren Ergebnis, zumal dies hier offenbar zu besonderer Unauf-merksamkeit und damit gefährlichem Fahrverhalten geführt hat.