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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 957/02

Datum:
28.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 957/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1128.2SS957.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 Ns 6 Js 249/00
 
Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO und auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil gewährt.

 
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