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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 550/02

Datum:
23.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 550/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0723.2SS550.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 Ns 5 Js 485/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss vom 11. Februar 2002 wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

Damit sind das Urteil vom 18. Dezember 2001 und die dagegen eingelegte Revision gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

 
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