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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 8/01

Datum:
22.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 8/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0322.29U8.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 55/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Oktober 2000 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. das Fahrzeug Nissan, Modell Serena, Fahrgestell-Nummer #1 herauszugeben,

2. 10.213,50 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 22.März 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Voll-streckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung von 20.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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