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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 7/02

Datum:
28.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 7/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0328.27W7.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 0 355/01
Schlagworte:
Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer Anfechtung: Dinglicher Gerichtsstand, Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung
Normen:
§§ 24, 938 ZPO; 2 AnfG
Leitsätze:

1. Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031).

2. Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert.

3. Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 91.159 EUR.

 
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