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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 43/02

Datum:
03.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 43/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1203.27U43.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 60/01
 
Tenor:

Die Berufungen aller Rechtsmittelführer gegen das am 1. Februar 2002 ver-kündete Urteil der Zivilkammer I des Land-gerichts Detmold werden mit der Maßgabe nachfolgender Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sowie der Klarstellung zum Feststellungsausspruch, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, für alle zukünftigen materiellen Schäden des Klägers zu 2) einzustehen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtszuges erster Instanz werden so verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) 73 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 25 % und der Beklagte zu 1) weitere 2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 74 % und der Beklagte zu 1) weitere 26 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 18 % und der Beklagte zu 1) weitere 3 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 2) zu 70 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 2) zu 76 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden so verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) 80 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 15 % und der Beklagte zu 1) weitere 5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und der Beklagte zu 1) weitere 26 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 7 % und der Beklagte zu 1) weitere 3 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 2) zu 76 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 2) zu 85 %.

Die Kosten des Streithelfers der Kläger trägt der Beklagte zu 1).

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 2) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

 
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