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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 54/01

Datum:
21.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 54/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1121.24U54.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 447/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.534,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens 10 %, ab dem 01.06.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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