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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 74/02

Datum:
29.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 74/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0729.23W74.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 493/98
 
Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Ab-änderungsbeschlusses vom 05. November 2001 wird die dem Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung anderweitig auf 2.664,56 EUR (5.211,42 DM) festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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