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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 450/01

Datum:
12.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 450/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0212.23W450.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 120/96
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von dem Streithelfer der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 11.342,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 03. August 2001 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Streithelfers der Beklagten und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers werden zurückge-wiesen.

Der Streithelfer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert bis zu 13.000 EUR.

 
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