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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 72/02

Datum:
28.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 72/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1028.22U72.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 106/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.233,97 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 06.11.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-recht-lichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 EUR.

 
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