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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 45/02

Datum:
14.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 45/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1114.22U45.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 354/01
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Januar 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Den Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 €.

 
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