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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 77/00

Datum:
07.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 77/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0207.21U77.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 208/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.03.2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

1.

Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist über den ihr bereits zuerkannten Betrag von 40.518,82 DM (nebst Zinsen) dem Grunde nach gerechtfertigt.

2.

Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden, der im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht beziffert wurde, zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagten das Heizungssystem in dem Innovationszentrum X-Straße in #### H fehlerhaft geplant und ausgeführt haben, indem sie Pumpen mit Graugussgehäuse in Verbindung mit sauerstoffdurchlässigen Kunststoffrohren verwendet haben und es deshalb zu funktionsbeeinträchtigenden Ablagerungen auf betriebsnotwendigen Armaturen, Ventilen, Regelschiebern, Regelungseinrichtungen usw. gekommen ist und kommt.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.

Das Urteil beschwert die Beklagten um mehr als 60.000,- DM.

 
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