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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 16/01

Datum:
09.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 16/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0409.21U16.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 27/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. November 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. August 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.294,45 Euro (= 33.825,00 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger die Kosten seiner Säumnis zu tragen, die übrigen Kosten tragen der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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