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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 156/01

Datum:
17.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 156/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0917.21U156.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 183/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28. August 2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.200,00 € nebst 4 % Zinsen seit der 03.09.1999 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden, über den ausgeurteilten Betrag von 49.200,00 € hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Kellerabdichtung seines Hauses B-Weg #1 in ####1 I entstanden sind und noch entstehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe erster Instanz trägt der Kläger 27 %. 73% der erstinstanzlichen kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, die Streithelferin hat 73 % ihrer erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte, ihre insoweit entstandenen Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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