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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 41/02

Datum:
05.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 41/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1105.19U41.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 291/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 28. Dezember 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I. des Land-gerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,43 EUR (= 247,28 DM) nebst 5,5 % Zinsen seit dem 18. April 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 98 % die Klägerin und zu 2 % der Beklagte.

Die Revision wird zu Gunsten der Klägerin zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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