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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 141/01

Datum:
16.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 141/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0416.19U141.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 34/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2001 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 42.863,72 DM = 21.915,87 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 22. Januar 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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