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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe eines Betrages von weniger als 20.000,00 EUR.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.)
23
Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
5I.
6Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus der schriftlichen Vereinbarung vom 15.05.1996 auf Zahlung von 21.400,00 DM zu. Denn die mit der genannten Vereinbarung begründete Zahlungsvereinbarung ist von der Beklagten in Erfüllung des zwischen ihr und der Firma N GmbH am 11.03.1996 abgeschlossenen Kaufvertrages über die Taxikonzessionen abgegeben worden. Da dieser Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz, nämlich die Vorschrift des § 2 Abs. 3 PBefG nach § 134 BGB nichtig ist, steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Befreiung von der mit der Vereinbarung vom 15.05.1996 begründeten Zahlungsverpflichtung zu und die Beklagte kann die Erfüllung der Verbindlichkeit aus diesem Grunde verweigern.
71.
8Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin kann allein die schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten vom 15.05.1996 sein und zwar in der Gestalt der weiteren Vereinbarung der Parteien vom 07.04.2000. Mit dem schriftlichen Vertrag vom 15.05.1996 (Bl. 23 d.A.) hatte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Vermittlung des Verkaufs der 29 Taxikonzessionen der Firma N GmbH zunächst zur Zahlung einer monatlichen Provision von 5.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. Mit der weiteren Vereinbarung vom 04.07.2000 (Bl. 73 d.A.) haben die Parteien dann von der in Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrages vom 15.05.1996 enthaltenen Anpassungsklausel Gebrauch gemacht und die von der Beklagten an die Klägerin zu entrichtende "Beteiligung" entsprechend der Anzahl der von der Beklagten tatsächlich noch genutzten 12 Taxikonzessionen auf 2.400,00 DM brutto herabgesetzt. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob die Beklagte die ihr von der Klägerin übersandte Reinschrift der Vereinbarung vom 04.07.2000 (Bl. 45 d.A.) oder nur eine Fotokopie der zunächst handschriftlich erstellten Niederschrift der Vereinbarung (vgl. Bl. 73 d.A.) unterschrieben hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte die Unterschrift, wie sie behauptet hat, nur geleistet hat, um den Empfang der Fotokopie zu bestätigen. Denn auch die Unterschriftsleistung unter einer derartigen Fotokopie konnte von der Klägerin mangels ausdrücklicher anderslautender Erklärungen der Beklagten nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte die handschriftlich niedergelegte Vereinbarung als für sich verbindlich anerkennt.
92.
10Gleichwohl kann die Klägerin aus der Vereinbarung vom 15.05.1996 in ihrer Gestalt vom 04.07.2000 keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte für sich herleiten. Denn die Klägerin hat die mit der Vereinbarung begründete Zahlungsverpflichtung der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt mit der Folge, daß die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB von ihr Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen und zugleich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung verweigern kann (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., § 821 Rn. 1; BGH, NJW 1991, 2140).
11a)
12Die Klägerin hat mit dem Abschluß des Vertrages vom 15.05.1996 einen vermögenswerten Vorteil erlangt, da sich die Beklagte ihr gegenüber zur Zahlung der bereits oben genannten monatlichen Beträge verpflichtet hat. Dabei stellt sich die Vereinbarung in rechtlicher Hinsicht als Abgabe eines selbständigen Schuldversprechens im Sinne des § 780 BGB dar.
13Auch wenn die Parteien den von der Beklagten zu zahlenden Betrag von 5.000,00 DM netto in der Vereinbarung vom 15.05.1996 ausdrücklich als "Vermittlungsprovision" bezeichnet haben, ist von ihnen unstreitig nicht der Abschluß eines Maklervertrages im Sinne des § 652 BGB gewollt gewesen. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat es sich hierbei vielmehr um einen Zusatzvertrag zu dem Kaufvertrag vom 11.03.1996 gehandelt. Demgemäß sei auch von der Klägerin keinerlei Nachweis- und Vermittlungstätigkeit erbracht worden. Die Klägerin hat zwar demgegenüber noch in erster Instanz vorgetragen, daß ihr Ehemann sie mit dem Nachweis von Interessenten für die Konzession beauftragt habe. Auch sie hat jedoch nunmehr in der Berufungsinstanz ausdrücklich klargestellt, daß mit dem Vertrag vom 15.05.1996 gerade keine Provision für eine Vermittlungstätigkeit vereinbart werden sollte. Vielmehr sei der Vertrag im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 11.03.1996 zu sehen und habe den Sinn gehabt, ihr, der Klägerin, eine dauerhafte Beteiligung an den von der Beklagten mit den übernommenen Taxikonzessionen erzielten Einnahmen zu verschaffen.
14Die Vereinbarung vom 15.05.1996 stellt danach auch keinen Rechtskauf dar. Zwar können, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz ergibt, Gegenstand eines Kaufvertrages auch die Rechte und Pflichten aus einer befristeten Taxikonzession sein. Der Verkauf der 29 Taxikonzessionen ist hier jedoch bereits mit dem zwischen der Beklagten und der Firma N GmbH als der bisherigen Konzessionsinhaberin am 11.03.1996 abgeschlossenen Kaufvertrag (Bl. 38 d.A.) erfolgt.
15Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vertrag vom 15.05.1996 aber auch nicht als ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 zu qualifizieren. Denn die Parteien haben sich in ihm nicht zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet. Der Zweck der Vereinbarung vom 15.05.1996 erschöpft sich allein darin, der Klägerin eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten aus den Taxikonzessionen zu verschaffen. Auch hat die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages weder irgendwelche Beiträge zur Erreichung dieses Zwecks zu leisten gehabt - denn die 29 Taxikonzessionen standen zuvor nicht ihr, sondern der Firma N GmbH zu -, noch hat sie nach dem Vertrag in anderer Weise zur Erreichung eines Zwecks innerhalb einer Gesellschaft tätig werden sollen. Der von ihr angeführte Verzicht auf eine mögliche eigene Bewirtschaftung der Konzessionen stellt keinen Gesellschaftsbeitrag dar, zumal ihr eine solche eigene Bewirtschaftung auch nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, möglich gewesen wäre, da sich die Konzession in den Händen der Firma N GmbH befanden.
16Da sich die Klägerin selbst demzufolge mit der Vereinbarung vom 15.05.1996 zu keinerlei Gegenleistungen gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, stellt die von ihr mit der Vereinbarung abgegebene Zahlungsverpflichtung ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB dar.
17b)
18Die Klägerin hat das selbständige Schuldversprechen auch durch eine Leistung der Beklagten im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB erlangt. Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jede bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 2). Vorliegend wollte die Klägerin mit dem Abschluß des Vertrages vom 15.05.1996 ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Firma N GmbH erfüllen. Zwar ist in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 11.03.1996 von einer Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines derartigen Schuldversprechens gegenüber der Klägerin keine Rede. Vielmehr hat sich die Beklagte nach dem Wortlaut des Kaufvertrages für die Übertragung der 29 Taxikonzessionen lediglich zur Zahlung eines Kaufpreises von 150.000,00 DM an die Firma N GmbH verpflichtet. Daß sich hierin aber die von der Beklagten übernommene Gegenleistung noch nicht erschöpfte und der schriftliche Kaufvertrag diese insoweit nur unvollständig wiedergibt, ergibt sich bereits aus dem eigenen Berufungsvorbringen der Klägerin.
19Wie die Klägerin nämlich in der Berufungsinstanz nunmehr selbst eingestanden hat, ist die Vereinbarung der Parteien vom 15.05.1996 im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten und der Firma N GmbH geschlossenen Kaufvertrag vom 11.03.1996 zu sehen. Hintergrund der Vereinbarung vom 15.05.1996 ist danach gewesen, daß die Firma N GmbH den Taxibetrieb nicht aufrechterhalten wollte, der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma N GmbH, der Zeuge F, die 29 Taxikonzessionen aber mangels Verpachtungsmöglichkeit auch nicht kostenlos an die Verwaltungsbehörde zurückgeben, sondern noch dauerhaft an diesen partizipieren wollte. Eben gerade der Erreichung dieses Zieles sollte die weitere Vereinbarung vom 15.05.1996 dienen. Daraus folgt aber, daß es sich nach der Vorstellung der N GmbH und der Beklagten auch bei der mit der Vereinbarung vom 15.05.1996 übernommenen Zahlungsverpflichtung um eine Gegenleistung der Beklagten für die Übertragung der Taxikonzession handeln sollte, nur eben mit der Besonderheit, daß dieser Teil der Gegenleistung nicht der Firma N GmbH, sondern der Klägerin zustehen sollte. In rechtlicher Hinsicht stellt sich dieser Teil des zwischen der Firma N GmbH und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages, der in dem schriftlichen Vertrag vom 11.03.1996 - aus welchen Gründen auch immer - nicht mit aufgenommen worden ist, als ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Klägerin, dar, wobei das Forderungsrecht aus dieser Teilabrede entgegen § 335 BGB allein der Klägerin zustehen sollte. Letzteres folgt bereits aus der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung sowie dem Umstand, daß die GmbH in absehbarer Zukunft ihren Geschäftsbetrieb einstellen wollte.
20c)
21Die Beklagte hat das Schuldversprechen ohne rechtlichen Grund abgegeben. Denn der Kaufvertrag vom 11.03.1996 ist wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz, nämlich die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz, wonach Konzessionen für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Genehmigung der zuständigen Behörde grundsätzlich frei übertragbar sind, können nach § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz die aus Taxikonzessionen erwachsenden Rechte und Pflichten nur dann auf einen anderen übertragen werden, wenn mit ihnen zugleich das ganze Unternehmen oder wesentliche, selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens mitübertragen werden. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.09.1989 (VIII ZR 57/89, abgedruckt im BGHZ 108, 364 ff.) dargelegt hat, stellt die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz ein Verbotsgesetz des § 134 BGB dar, wobei sich das Verbot nicht nur auf das Erfüllungs-, sondern auch bereits auf das Verpflichtungsgeschäft erstreckt. Denn nach dem Willen des Gesetzes soll mit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Mitbewerber auf Chancengleichheit und Freiheit der Berufswahl der sogenannte echte Konzessionshandel unterbunden werden. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es aber unvereinbar, wenn das privatrechtliche Rechtsgeschäft, das einen solchen Handel zum Gegenstand hat, dennoch gültig wäre und aus ihm Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten. Dementsprechend hat ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit der privatrechtlichen Vereinbarung zur Folge (BGHZ 108, 364, 368).
22Vorliegend fehlt es an den notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz für die Übertragung von Taxikonzessionen. Eine Übertragung des ganzen Unternehmens im Sinne dieser Vorschrift wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Sie hätte auch zur Voraussetzung, daß alles, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehört, wie etwa der Firmenname, der Fahrzeugbestand, die Taxiausrüstungen, die Aktiva und Passiva und - soweit vorhanden - auch das Personal auf den Erwerber übertragen wird (BGHZ 108, 364, 366). Das ist hier unstreitig nicht erfolgt.
23Mit dem Kaufvertrag vom 11.03.1996 ist der Beklagten aber auch kein wesentlicher, selbständiger und abgrenzbarer Teil eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz übertragen worden. Die Übertragung eines solchen Unternehmensteiles ist nur dann gegeben, wenn ein selbständiger Betriebszweig des Unternehmens oder eine von mehreren selbständigen Niederlassungen des Unternehmens auf den Erwerber übertragen wird. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz, wonach es für eine zulässige Teilübertragung eben nicht bereits ausreicht, daß es sich um einen wesentlichen Teil des Unternehmens handelt; er muß vielmehr auch selbständig und von dem Restunternehmen abgrenzbar sein. Nach Einführung der Neuregelung des § 2 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz im Jahre 1983 haben sich die Mehrzahl der Bundesländer zusammen mit dem Bundesverkehrsministerium auf "allgemeine Grundsätze zur Durchführung der Neuregelung des Taxi- und Mietwagenverkehrs" geeinigt. Danach kann die organisatorische und räumliche Gliederung eines Unternehmens auf selbständige abgrenzbare Teile eines Unternehmens hinweisen. Sind Unternehmen dezentralisiert und haben sie mehrere Betriebssitze mit eigenen Geschäftsführern, so spricht dies für selbständige, abgrenzbare Unternehmensteile. Diese Anforderungen erfüllen in der Regel Niederlassungen im Sinne des Handelsrechts. Eine Übertragung einzelner von mehreren Taxikonzessionen und Fahrzeugen reicht danach nicht aus, weil dies der Absicht des Gesetzgebers, den Konzessionshandel im Taxigewerbe einzudämmen, widersprechen würde (vgl. Bindinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., § 2 Personenbeförderungsgesetz Anm. 14 e).
24Bei Beachtung dieser Grundsätze fehlt es hier an einer zulässigen Übertragung eines Unternehmensteiles im Sinne des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. Denn nach dem Wortlaut des Kaufvertrages vom 11.03.1996 sind der Beklagten von der Fa. N GmbH allein die 29 Taxikonzessionen übertragen worden. Von einer gleichzeitigen Veräußerung weiterer Unternehmensbestandteile der Firma N GmbH ist in dem Vertrag keine Rede. Soweit der Ehemann der Klägerin als deren nach § 141 ZPO bevollmächtigte Vertreter noch im Termin am 13.06.2002 die Behauptung aufgestellt hat, daß der Beklagten neben den Taxikonzessionen auch noch Fahrzeuge übertragen worden seien, hat dies nicht nur in dem schriftlichen Kaufvertrag keine Erwähnung gefunden. Diese pauschale Behauptung steht vielmehr auch im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten, daß sie nach dem Ablauf der 29 Taxikonzessionen die meisten davon, nämlich 22 Stück, habe zurückgeben müssen, weil sie mit den von ihr angeschafften fünf Fahrzeugen lediglich fünf Konzessionen selbst habe bewirtschaften können. Ungeachtet dessen würde nach den vorangegangenen Ausführungen aber auch allein ein zusätzlicher Verkauf von Taxifahrzeugen nichts daran ändern, daß mit dem Kaufvertrag vom 15.03.1996 der Beklagten kein wesentlicher, selbständiger und abgrenzbarer Teil der früheren N GmbH übertragen worden ist.
25Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Übertragung der 29 Taxikonzessionen von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Denn die Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 unwirksam ist, ist vom erkennenden Zivilgericht selbst vorzunehmen, ohne daß es hierbei an die Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde gebunden wäre. Demgemäß war auch dem Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Verwaltungsbehörde, des Zeugen S, zu der Frage des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr nachzugehen.
26Damit steht der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB unmittelbar gegen die Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der von ihr mit der Vereinbarung vom 15.05.1996 eingegangenen Verbindlichkeit und ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Denn wie oben bereits ausgeführt, sollte nach der von den Beteiligten gewählten Vertragsgestaltung das Forderungsrecht hinsichtlich der Provisionen aus dem Vertrag zugunsten Dritter hier entgegen § 335 BGB allein der Klägerin zustehen. In einem solchen Fall kann bei Unwirksamkeit des Grundgeschäftes der Versprechende seine Leistung unmittelbar vom begünstigten Dritten zurückfordern (Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 57 a.E.). Besteht dabei die Leistung - wie hier - in der Eingehung einer Verbindlichkeit, so kann der Schuldner neben dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, d.h. Befreiung von der Verbindlichkeit, ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen und die Erfüllung der Verbindlichkeit einredeweise verweigern (Palandt-Sprau, a.a.O., § 821 Rn. 1; BGH NJW 1991, 2140).
27Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten die Klage in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
28II.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
30Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
31III.
32Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben. Die zugrundeliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies gilt um so mehr, als die Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz ein Verbots-
33gesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt, bereits vom Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 27.09.1989 (BGHZ 108, 364 ff.) höchstrichterlich entschieden worden ist.