Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn aufgehoben.
Der Rechtsstreits wird hinsichtlich des Teils der Klage, der die Forderung von 12.291,- DM nebst 5 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.07.2000 (Handscanner) zum Gegenstand hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit hinsichtlich des Teils der Klage, der die weitergehende Klageforderung von 94.282,- DM nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift vom 25.01.2000 (Plattenspeicherschrank) zum Gegenstand hat, auf den Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main auch zur Entscheidung über die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens verwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,- Euro.
Tatbestand
2Die Klägerin, die C- Versicherungsgesellschaft, macht als Haftpflichtversicherer der Firma J AG in Q3 (im folgenden Versicherungsnehmerin genannt) aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, die vor ihrer Verschmelzung mit der Q2 AG unter der Bezeichnung J2 (AEI) firmierte, aus zwei Transportaufträgen Schadensersatzansprüche nach dem Warschauer Abkommen geltend.
3Im Januar 1998 beauftragte die Firma Q in T, Kalifornien/USA die Beklagte als Luftfrachtführerin mit der Luftbeförderung verschiedener elektronischer Geräte, darunter einen Plattenspeicherschrank, zu der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach Deutschland.
4Im Oktober 1998 beauftragte die Firma Q4 aus B/USA die Beklagte als Luftfrachtführerin mit der Luftbeförderung von 100 Handscannern zu der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
5Die Beklagte beauftragte ihrerseits jeweils ein Drittunternehmen mit der Luftbeförderung der beiden Lieferungen nach G, wo sie von der Firma J2 GmbH, die heute unter den B GmbH firmiert, in Empfang genommen wurden. Diese beauftragte wiederum in beiden Fällen die Firma G2 mit dem Weitertransport der Ware auf dem Landweg zur Empfängerin T in Q3.
6Mit der Klage macht die Klägerin aus dem ersten Luftfrachtvertrag gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 94.282,- DM wegen angeblicher Beschädigung des zu transportierenden Speicherplattenschrankes geltend. Ferner begehrt sie aus dem zweiten Luftfrachtvertrag Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.291,42 DM mit der Begründung, daß bei Ankunft des Frachtgutes in G neun der zu transportierenden Handscanner gefehlt hätten. Die Parteien haben in erster Instanz unter anderem über die Zuständigkeit des von der Klägern angerufenen Landgerichts Paderborn gestritten.
7Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Luftbeförderung der Sendungen nicht nur bis nach G, sondern bis nach Q3 übernommen. Dies ergebe sich aus den zwischen den Absendern und der Beklagten abgeschlossenen Luftfrachtverträgen. Hierzu hat sie für den zweiten Transportauftrag betreffend der Handscanner den von der Beklagten ausgestellten Haus-Luftfrachtbrief (Airwaybill) Nr. 0948013 vom 08.10.1998 (Bl 82 d.A.) vorgelegt, in dem unter dem Feld "Destination, Airport, Code" das Kürzel "PAD" sowie "Q3" und in dem Feld "AIR Carriage to" ebenfalls "PAD" eingetragen ist. Weiter hat die Klägerin behauptet, das für den ersten Transportauftrag betreffend der elektronischen Geräte ein Haus-Frachtbrief Nr. 086568 der Beklagten mit den gleichen Angaben existiere, den sie aber nicht vorlegen könne, und dessen Vorlage sie von der Beklagten verlangt hat.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 106.573,42 DM nebst 5 % Zinsen auf 94.282,00 DM seit Zustellung der Klage sowie auf weitere 12.291,42 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.07.2000 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
1112
die Klage abzuweisen.
13Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn gerügt und die Ansicht vertreten, das Landgericht Frankfurt am Main sei örtlich zuständig, weil bei beiden Transportaufträgen der letzte vertragsgemäße Landeflughafen und damit der Bestimmungsort i.S.d. Art. 28 des Warschauer Abkommens (WA) G gewesen sei. Die Luftbeförderung sei unstreitig nur bis zum F-Flughafen erfolgt. Ein Weitertransport auf dem Luftweg bis nach Q3 sei nicht vereinbart gewesen. Es gebe auch überhaupt keinen Luftfrachttransport nach Q3, weder von G aus noch von anderen Orten. Q3 habe daher auch nicht abweichend von den zwingenden Vorschriften des Warschauer Abkommens als Bestimmungsflughafen für den Überseetransport vereinbart werden können. Sämtliche Fracht werde im Trucking angeliefert und von der Fa. B GmbH jeweils abgefertigt. Dies sei auch den Absendern aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung selbstverständlich bekannt gewesen, weshalb die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß der Ort der letzten Landung G und nicht der Flughafen Q3/M sei.
14Das Landgericht hat die Klage nach entsprechendem Hinweis an die Klägerin als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht Paderborn sei für den Rechtsstreit örtlich unzuständig. Die Klägerin mache aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Warschauer Abkommen geltend. Gemäß Art. 28 WA könnten Schadensersatzansprüche bei dem Gericht des Bestimmungsortes geltend gemacht werden, wobei Bestimmungsort i.S. dieser Vorschrift grundsätzlich der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung sei. Das sei hier G gewesen. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, daß beide Ladungen per Luftfracht nach G transportiert und von dort per Spedition auf dem Landweg weiter nach Q3 befördert worden seien. Es lasse sich nicht feststellen, daß davon abweichend zwischen dem Absender und der Beklagten eine Luftbeförderung nach Q3 vereinbart worden sei. Da es Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, die Fakten nachzuweisen, aus denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn herleiten lasse, sie diesen Beweis aber nicht erbracht und die Beklagte die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich gerügt habe, sei die Klage als unzulässig abzuweisen.
15Mit der Berufung vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, daß das Landgericht Paderborn örtlich zuständig sei. Sie meint, daß Art. 28 WA lediglich die internationale Zuständigkeit regele, wohingegen sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn aus §§ 12 ZPO, 440 HGB ergebe. Doch selbst wenn Art. 28 WA auch die örtliche Zuständigkeit regeln sollte, dann sei unter dem Bestimmungsort i.S.d. dieser Vorschrift nicht der Ort der tatsächlich letzten Landung zu verstehen, sondern der vertraglich vereinbarte letzte Landeort. Dazu behauptet die Klägerin, daß bei beiden Transportaufträge jeweils in dem Haus-Luftfrachtbrief der Beklagten als letzter Landeflughafen Q3 vereinbart worden sei. Daß Frachtflüge tatsächlich nach Q3 nicht erfolgen würden, so meint sie, sei unerheblich. Zudem könne Luftfracht auch mit Passagiermaschinen bis nach Q3 gebracht werden, so daß eine dahingehende vertragliche Vereinbarung nicht objektiv unmöglich sei.
16Die Klägerin beantragt,
17das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.02.2001 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
18sowie hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Handelssachen, zu verweisen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung hinsichtlich des Hauptantrages zurückzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, daß Art. 28 WA sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit durch Bestimmung von vier Wahlgerichtsständen u.a. beim Gericht des Bestimmungsortes regele. Zwar sei der Bestimmungsort vertraglich disponibel. Jedoch könnten die Parteien als Bestimmungsort nur einen Ort festlegen, zu dem Güter tatsächlich mit Luftfahrzeugen befördert werden können. Die Vereinbarung eines hiervon abweichenden Bestimmungsortes würde eine Änderung der Vorschriften des Abkommens über die Zuständigkeit darstellen mit der Folge der Nichtigkeit der Vereinbarung. Dazu behauptet die Beklagte, daß der Flughafen Q3 für eine Beförderung von Luftfrachtgütern weder bestimmt noch geeignet sei. Damit sei im Zweifel für den Bestimmungsort und damit auch für den Gerichtsstand der Flughafen der letzten vorgesehenen Landung maßgeblich. Das sei hier der zuletzt angeflogene Flughafen G gewesen. Abweichendes hätten auch die Absenderfirmen Q bzw. Q4 nicht mit ihr vereinbart, weil der Luftfrachtbrief vom 08.10.1998 nicht dem üblichen internationalen Muster entspreche und die Angabe Q3 nicht den Anforderungen an einen Bestimmungsort mit einem Lufthafen genüge, der den Anforderungen des Warschauer Abkommens entspreche. Auch sei in den Frachtbrief ein Zwischenlandepunkt nicht angegeben. Ebenso fehle ein Hinweis auf den Hauptluftfrachtbrief (MAWB) des ausführenden Luftfrachtführers mit der genauen Bezeichung der Flugnummer. Im übrigen meint die Beklagte, daß dem von der Klägerin vorgelegten Haus-Luftfrachtbrief mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung nicht die Beweisvermutung des Art. 11 WA zukomme. Demgemäß sei auf den tatsächlichen letzten Landeflughafen G abzustellen. Zudem sei beiden Absenderfirmen bekannt gewesen, daß die Sendungen nur bis nach G per Luftfracht befördert werden würden.
22Entscheidungsgründe
23Auf die Berufung der Klägerin ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wegen eines Teilbetrages der Klageforderung von 12.291,42 DM gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückzuweisen, weil dieses wegen der von der Klägerin aufgrund des zweiten Beförderungsvertrages aus Oktober 1998 geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint hat. Wegen der weitergehenden Klageforderung von 94.282,- DM, die die Klägerin als Schadensersatz aus dem ersten Transportauftrag geltend macht, ist dagegen der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin hin unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung an das hierfür örtlich zuständige Landgericht G zu verweisen.
24I.
25Das Landgericht Paderborn ist insoweit zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig, als die Klägerin von der Beklagten für fehlende Handscanner aus Art. 18 WA Schadensersatz in Höhe von 12.291,42 DM begehrt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus Art. 28 WA i.V.m. § 56 Abs. 3 LuftVG.
26Zwar ist es zutreffend, daß das Warschauer Abkommen als internationales Übereinkommen zunächst die Internationale Zuständigkeit von Gerichten regelt, während die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch nationales deutsches Recht erfolgen muß (Kronke in Münchener Kommentar zum HGB, WA 1955 Art.28 Rdnr. 19). Nach herrschender Meinung ergibt sich jedoch aus der nationalen Regelung des § 56 Abs. 3 LuftVG, daß die Vorschrift des Art. 28 WA für Deutschland auch die örtliche Zuständigkeit für alle Klagen regeln soll, die sich auf die Art. 17,18,19, 22 Abs. 2 oder 25 WA stützen, weil § 56 Abs. 3 LuftVG ersichtlich als nationale Norm eine Zuständigkeitsregelung treffen will und damit als lex specialis den allgemeinen Vorschriften des §§ 12 ff ZPO, 440 HGB vorgeht (Kronke in Münchener Kommentar zum HGB, WA 1955 Art.28 Rdnr. 19; Giemulla/Schmidt, Kommentar zum LuftVG, § 56 Anm. 2; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, 3. Auflage, Rdnr 665, Hoffmann, Grabber LuftVG, § 56 Rdnr. 4; ebenso Koller, Transportrecht, 3. Auflage, WA 1955 Art. 28 Rdnr. 5; anders allein und ohne weitere nachvollziehbare Begründung Koller, Transportrecht, 4. Auflage, WA 1955 Art. 28 Rdnr. 5). Gegenteiliges läßt sich auch nicht den beiden von der Beklagten angeführten, in NJW 1976,1586 f. sowie NJW 1983, 518 ff. veröffentlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes entnehmen, die sich allein mit der Frage der internationalen Zuständigkeit befassen.
27Demgemäß beurteilt sich sowohl die Frage der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit danach, welcher Ort Bestimmungsort i.S.d. Art. 28 WA gewesen ist. Bestimmungsort i.S.d. Art. 28 WA ist grundsätzlich der Ort der zwischen den Parteien des Beförderungsvertrages vereinbarten letzten Landung (BGH, NJW 1976, Rdnr. 1596). Entscheidend sind mithin die Vereinbarungen der Parteien des Beförderungsvertrages, aus denen sich ergibt, wo das Frachtgut das Luftfahrzeug endgültig verlassen (Rudwedel, a.a.O., Rdnr. 665) bzw. endgültig aus der Obhut des Frachtführers in die des Empfängers übergehen soll.
28Bestimmungsort ist für den zweiten Transportauftrag Q3 gewesen. Dies folgt aus dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Haus-Luftfrachtbrief der Beklagten vom 08.10.1998, in dem Q3 als letzter Landeflugplatz (Destination airport) angegeben ist.
29Der Luftfrachtbrief erbringt nach Art. 11 Abs. 1 WA 1929 den (widerlegbaren) Beweis für den Abschluß des Vertrages, den Empfang des Gutes und der in ihm beurkundeten Tatsachen und Abreden, zu denen gemäß Art. 8 b WA 1929 auch die Angabe des Bestimmungsortes zählt (Kronke, in Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O. Art. 28 Rdnr. 18.; Koller, Transportrecht 4. Auflage, Art. 11 WA 1955, Rdnr. 15 i.V.m. WA 1929 Art. 11 Rdnr. 2; Fremuth/TH, Rdz. 2)).
30Dem steht es nicht entgegen, daß sich auf dem Haus-Luftfrachtbrief nur die Unterschrift der Beklagten als carrier findet und eine Unterschrift des Absenders (shipper) oder ein Ersatz für seine Unterschrift (Stempel, Druck) nicht vorhanden ist. Denn im Gegensatz zum CMR-Frachtbrief müssen nicht alle Ausfertigungen des Luftfrachtbriefes stets von sämtlichen Beteiligten unterzeichnet werden. Vielmehr reicht es nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 WA 1929 aus, daß die dritte der drei vom Absender ausgestellten Ausfertigungen des Luftfrachtbriefes vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt wird. Eine Unterschrift auch des Absenders ist dann für die Beweiswirkung des Luftfrachtbriefes nicht erforderlich (KoIler, a.a.O., WA 1955, Art. 11 Rdnr. 15 i.V.m. WA 1929 Art. 11 Rdnr. 21). Ebenso ist es für die Beweiswirkung des Art. 11 WA unschädlich, wenn einer der in Art. 8 WA 1955 aufgezählten Bestandteile, wie etwa die Angabe des Zwischenlandepunktes nach Art. 8 b) WA fehlt, da diese Elemente ausschließlich der Warnung dienen (Koller, a.a.O., Art. 11 WA 1955, Rdnr. 15). Gleiches gilt für einen fehlenden Hinweis auf den Hauptluftfrachtbrief (MAWB) des ausführenden Luftfrachtführers mit der genauen Bezeichnung der Flugnummer, weil auch diese Angaben nicht zu dem notwendigen Mindestinhalt des Luftfrachtbriefes nach den Art 5 bis 8 WA 1955 gehören.
31Aber auch der Einwand der Beklagten, daß der von der Klägerin vorgelegte Luftfrachtbrief vom 08.10.1998 nicht dem üblichen internationalem Muster und die Angabe Q3 nicht den Anforderungen an einen Bestimmungsort mit einem Lufthafen entspreche, der den Anforderungen des Abkommen genüge, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Bestimmungsort i.S.d. Art. 1 WA ist der Ort des Flughafens, an dem das Gut vereinbarungsgemäß entladen werden soll. Das sollte hier nach dem Inhalt des Luftfrachtbriefes hinsichtlich dieses Transportauftrages der Flughafen Q3 sei. Ob der Flughafen Q3 für die Beförderung von Luftfrachtgütern geeignet und bestimmt ist, ist dabei ohne Belang. Denn selbst wenn dem nicht so wäre, würde dies nichts daran ändern, daß die Parteien diesen Ort ausweislich des Luftfrachtbriefes als Bestimmungsort vereinbart haben. Darüber hinaus ist es zumindest auch möglich, bereits anderenorts in Deutschland gelandete und verzollte Luftfracht mit kleineren Maschinen auf dem Luftweg nach Q3 weiterzubefördern.
32Die Beklagte hat auch nicht den zulässigen Gegenbeweis der Vereinbarung eines von dem Inhalt des Luftfrachtbriefes abweichenden Bestimmungsortes erbracht. Insbesondere hat sie keinen Zeugenbeweis dafür angetreten, daß zwischen ihr und der Fa. Q4 vertraglich vereinbart worden ist, daß der letzte angeflogene Flughafen G sein sollte. Soweit sie in erster Instanz den Zeugen L dafür benannt hat, daß den Absendern der beiden Sendungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung bekannt gewesen sei, daß sämtliche Fracht von der Fa. B GmbH im Trucking angeliefert und abgefertigt werde und deshalb die Vertragsparteien selbstverständlich übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß der Ort der letzten Landung nicht der Flughafen Q3-M sein könne, hat sie diesen Beweisantritt in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt. Im übrigen würde eine solche bloße gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien auch kaum eine vom Inhalt des Luftfrachtbriefes abweichende Vereinbarung eines anderen Bestimmungsortes beinhalten. Der von der Klägerin zu den Akten gereichte Main-AWB der KLM vom 23.01.1998 (Blatt 55 der Akten), in dem G als Zielflughafen genannt ist, vermag schon deshalb keinen ausreichenden Gegenbeweis darzustellen, weil er den ersten Luftfrachttransportauftrag aus Januar 1998 betrifft und zudem nur den Inhalt des zwischen der Beklagten und der KLM geschlossenen Unterfrachtvertrages wiedergibt.
33II.
34Soweit die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 94.282,- DM wegen angeblicher Beschädigung des im Rahmen des ersten Luftfrachtauftrages von der Beklagten zu befördernden Plattenspeicherschrankes begehrt, ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn nicht gegeben.
35Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß auch betreffend dieses Transportauftrages der Flughafen Q3-M Bestimmungsort i.S.d. Art. 28 WA sein sollte. Insbesondere hat sie keinen von der Beklagten ausgestellten und unterschriebenen Luftfrachtbrief vorgelegt, in dem Q3 als Zielflughafen genannt ist.
36Allein ihr Vorbringen, daß auch bezüglich dieses Lufttransportauftrages ein derartiger Luftfrachtbrief existiere und dieser die gleichen Angaben enthalte wie der Hausluftfrachtbrief vom 08.10.1998, reicht zur Begründung einer Beweiswirkung gem. § 11 WA nicht aus. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob das einfache Bestreiten dieses Klagevorbringens durch die Beklagte nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich bleiben muß. Selbst wenn dem so wäre, kann sich ein danach als unstreitig zu behandelnder Sachvortrag der Klägerin, der Haus-Luftfrachtbrief enthalte "gleiche Angaben", nur auf die Angabe des "Destination Airpot" beziehen. Davon, daß er sich auch auf eine vorhandene Unterschrift des carriers bezieht, kann hingegen nicht ausgegangen werden, zumal diese Frage von den Parteien im Rahmen des Rechtsstreits nicht weiter problematisiert wurde. Insbesondere aber ist der Sachvortrag der Klägerin deshalb nicht zum Beweis geeignet, weil der Frachtbrief nicht vorliegt. Ein Frachtbrief, der überhaupt nicht vorliegt, kann aber keine ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Senats sein.
37Dem Antrag der Klägerin, der Beklagten die Vorlage des Luftfrachtbriefes aufzugeben, war nicht nachzugeben. Denn die Klägerin hat die prozessualen Voraussetzungen eines Vorlegungsantrages gemäß § 424 ZPO ebenso wenig dargetan wie die materiellen Voraussetzungen einer Vorlegungspflicht. Es fehlt an jedem Vortrag der Klägerin dazu, aus welchen Gründen sie von der Beklagten nach Vorschriften des Bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder Vorlegung des Luftfrachtbriefes verlangen kann, sowie dazu, warum ihr selbst eine Beschaffung des Luftfrachtbriefes nicht möglich ist.
38Da die Klägerin sich jedoch mit dem von ihr hilfsweise gestellten Verweisungsantrag hinsichtlich der ersten Lufttransportauftrages den Sachvortrag der Beklagten, wonach Bestimmungsort G sein sollte, hilfsweise zu eigen gemacht hat, war der Rechtsstreit insoweit unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung antragsgemäß gemäß § 281 ZPO an das danach gemäß Art. 28 WA örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen (vgl. Zöller-Greger, ZPO § 281 Rdnr. 9), das auch über die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
39III.
40Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
41IV.
42Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision geprüft und hiervon abgesehen, da die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlaßt ist, § 543 ZPO.