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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 104/01

Datum:
24.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 104/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1024.18U104.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 7 O 7/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

Der Rechtsstreits wird hinsichtlich des Teils der Klage, der die Forderung von 12.291,- DM nebst 5 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.07.2000 (Handscanner) zum Gegenstand hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Im übrigen wird der Rechtsstreit hinsichtlich des Teils der Klage, der die weitergehende Klageforderung von 94.282,- DM nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift vom 25.01.2000 (Plattenspeicherschrank) zum Gegenstand hat, auf den Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main auch zur Entscheidung über die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens verwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,- Euro.

 
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