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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 77/02

Datum:
21.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 77/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1021.15W77.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 T 135/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Ge-richtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurück-verwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 1.800,-- Euro festgesetzt.

 
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