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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 38/02

Datum:
16.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 38/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0416.15W38.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 T 719/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.10.2001 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 18.10.2001 ebenfalls aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) einen Erbschein zu erteilen, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweist.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 140.000,00 Euro festgesetzt.

 
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