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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beteiligte ist die Mutter der Betroffenen und mit Beschluss vom 25. 7. 2002 zu deren Betreuerin bestellt worden. Mit Schreiben vom 19. 8. 2002 hat der Vater der Betroffenen gegen die Auswahlentscheidung in dem Beschluss vom 25. 7. 2002 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 5. 9. 2002 Rechtsanwalt I in N für das Verfahren der Erstbeschwerde als Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin mit Schreiben vom 24. 9. 2002 Beschwerde eingelegt.
3Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der Beteiligten steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Beschwerdebefugnis zu.
4Für seine Entscheidung kann der Senat offen lassen, ob das Rechtsmittel der Betroffenen gem. § 19 FGG überhaupt statthaft ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. FGPrax 1996, 198 = FamRZ 1997, 440) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 2000, 526; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 39) handelt es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen um eine die Sachentscheidung vorbereitende Verfahrenshandlung, die nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist. Eine gegenteilige Auffassung wird allerdings nunmehr vom OLG Köln vertreten, das eine weitere Beschwerde gegen eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verfahrenspflegerbestellung gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat (FamRZ 2000, 492); die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen.
5Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich jedenfalls aus einem anderen Gesichtspunkt. Denn die Beteiligte ist nicht beschwerdebefugt, weil sie durch die Entscheidung des Landgerichts nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 1 FGG). Ihre Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligte in dem anhängigen Beschwerdeverfahren wird nämlich durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene ersichtlich nicht berührt.
6Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.