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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 366/02

Datum:
20.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 366/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0820.15W366.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 98/02
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 475,18 Euro festgesetzt.

 
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