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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
2Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.
3Gegen oder ohne seinen Willen kann ein Betroffener in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus, einer psychiatrischen Fachabteilung, einem Allgemein-Krankenhaus oder einer Hochschulklinik nur untergebracht werde, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG NRW vom 17.12.1999 psychisch erkrankt ist und durch sein krank-heitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewehrt werden kann, § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 2 PsychKG NRW. Von einer gegenwärtigen Gefahr ist nach 11 Abs. 2 PsychKG NRW dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dabei müssen die gefährdeten Rechtsgüter von erheblichem Gewicht und die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr erheblich sein (BayObLGZ 1999, 216 = NJW 2000, 881). Die Voraussetzung der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert eine Prognose anhand tatsächlicher Feststellungen. Hierfür maßgeblich sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände (BayObLG, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
4Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur beschränkt darauf überprüfen, ob es den Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt (§ 12 FGG), keine wesentlichen Umstände außer acht gelassen (§ 25 FGG), nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, keinen Rechtsbegriff verkannt und keine allgemeinen Bewertungsmaßstäbe unberücksichtigt gelassen hat (Jansen, FGG, 2. Auflage, § 27 Rn.27).
5Vorliegend hat das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
6Eine Eigengefährdung, nämlich eine konkrete Suizidalabsicht ist nach der ärztlichen Stellungnahme des A nicht anzunehmen.
7Nicht geklärt ist die Frage, ob tatsächlich eine akute Fremdgefährdung gegeben ist.
8Eine Fremdgefährdung kann in einer Fehlbehandlung der Tochter liegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Tochter an einer Diabeteserkrankung sowie an einem chronischem behandlungsbedürftigen Bluthochdruck. Eine korrekte Blutzuckereinstellung der Tochter habe bislang nicht erfolgen können, da dies von der Betroffenen verhindert worden sei.
9Insoweit liegt aber schon ein länger andauernder Zustand vor, so dass nicht von einer akuten Gefährdungssituation gesprochen werden kann, die nur mit Hilfe des PsychKG als „ultima ratio“ gelöst werden kann. Dies kann nämlich auch mit Hilfe des Betreuungsrechts gelöst werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Tochter der Betroffenen schon unter Betreuung gestellt ist. Im übrigen befindet sich die Tochter zur Zeit in der Klinik B, so dass von dort eine korrekte ärztliche Versorgung sichergestellt werden kann.
10Eine akute Gefährdungssituation der Tochter kann sich allerdings aus einer fehlerhaften Verabreichung von Lithium ergeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei die Tochter der Betroffenen notfallmäßig aufgrund einer Lithiumvergiftung in das Krankenhaus eingeliefert worden. Nach dem Bericht des A leidet die Tochter an einem Nierenschaden. Bei einer fortdauernden weiteren Lithiumgabe könne sich Lithium anreichern und schließlich zu einer akuten Lithiumvergiftung führen. Nach den Angaben der Betroffenen habe sie ihrer Tochter das Lithium aufgrund der Verschreibung von C verabreicht. Es habe sich jedoch nicht um eine Lithiumvergiftung gehandelt.
11Diesem Sachverhalt ist das Landgericht nicht näher nachgegangen, nämlich ob das Lithium tatsächlich von C verschrieben worden ist und ob die Betroffene das Lithium entsprechend der Verschreibung verabreicht hat, ob die Betroffene auch während des Klinikaufenthalts der Tochter das Lithium verabreichen kann oder will, ob nicht seitens der Klinik B dies durch geeignete Maßnahmen verhindert werden kann und ob nicht auch insoweit mit Hilfe des Betreuungsrechts diese Gefahr abgewehrt werden kann.
12Da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist (§ 12 FGG), war die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Ermittlung zurückzuweisen.