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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 19.12.2001 gegen den Beschluss des Familiengerichts Münster vom 17.12.2001 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewerte von 3.000 € zurückgewiesen.
Für die Beschwerde wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, § 131 KostO.
Gründe
2Die Beschwerde gegen die einstweilige·Anordnung, zu der das Familiengericht im Falle der Dringlichkeit einer Maßnahme auch vor der Endentscheidung gemäß §§ 1666, 1666 a BGB nach ständiger Rechtsprechung befugt war, ist zulässig, § 19 FGG. Sie bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg.
3Das Familiengericht hat den Beteiligten zu 1) und 2) mit der angefochtenen Entscheidung die elterliche Sorge für die eingangs genannten Kinder vorläufig entzogen. Hierzu bestand nach dem Bericht des Jugendamtes N im Rahmen der Antragsschrift vom 17.12.01 und dem Familienpsychologischengutachten des Sachverständigen H vom selben Tage hinreichende Veranlassung. Der Sachverständige kommt aufgrund intensiver Exploration und nachvollziehbarer Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die „basalen Bedürfnisse der Kinder ... seit langem nicht annähernd befriedigt werden„ und dass „gewaltförmige Handlungen ... und eine permanente Unterversorgung in allen Lebensbereichen den Alltag der Kinder„ bestimmen.
4Es war daher angezeigt, durch eine einstweilige Maßnahme dafür Sorge zu tragen, dass das stark gefährdet erscheinende Wohl der Kinder nicht weiter beeinträchtigt wird.
5Nachdem die Kinder aus dem Einflussbereich der Beteiligten zu 1) und 2) herausgenommen worden sind, die Beteiligten, der Sachverständige und weitete Zeugen im Termin vom 07.01.2002·angehört worden sind und das Familiengericht ein weiteres Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) in Auftrag gegeben hat, das bis Mitte April 2002 vorliegen soll, erscheint es auch ohne erneute Anhörung der Beteiligten angezeigt, die unbegründete (s.o.) Beschwerde zurückzuweisen. Es widerspricht dem Kindeswohl, die Kinder jetzt aus der neuen Umgebung, in der sie Kontakte zu anderen Beziehungspersonen aufbauen, herauszureißen, sie wieder der Obhut der Beteiligten zu 1) und 2) zu übergeben, um dann ggf. nach Abschluss des Hauptverfahrens die Kinder wieder in eine andere Umgebung zu geben.
6Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 13 a FGG, 30, 131 KostO.