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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 62/02

Datum:
25.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 62/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0925.13U62.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 131/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.358,48 EUR (= 43.729,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Januar 2000 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats im voraus fällige und gemäß § 323 ZPO abänderbare Verdienstausfallrente ab dem 1. Dezember 2001 von monatlich 894,20 EUR

(= 1.748,91 DM) bis zum 30. Juli 2045 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14. April 1996 zu 80 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 92 % und der Beklagte 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger um mehr als 20.000,00 EUR.

 
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