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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 59/02

Datum:
23.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 59/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0223.13U59.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 312/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 14. Dezember 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 24. August 2001 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner 1.747,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 24. August 2001 an die Klägerin zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlaß des Reitunfalls vom 10. Juli 1999 in X zu ersetzen, materielle Zukunftsansprüche nur insoweit, als diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Beklagten 72 % und die Klägerin 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Parteien um weniger als 20.000,00 €.

 
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