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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 109/00

Datum:
13.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 109/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0313.13U109.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 246/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 20. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 3.118,88 Euro nebst 4 % Zinsen von 3.067,75 Euro seit dem 1.5.1999 und von weiteren 51,13 Euro seit dem 9.7.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche zukünftigen Kosten der Heilung sowie alle zukünftigen Vermögensnachteile zu ersetzen, die die Kläger dadurch erleiden, daß infolge ihrer Trichinoseerkrankung im Oktober 1998 zeitweise oder dauernd ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder ihre Bedürfnisse vermehrt sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) 43 % und die Klägerin zu 2) 41 %, weitere 16 % trägt die Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser 79 % selbst, weitere 21 % trägt die Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese 89 % selbst, weitere 11 % trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger zu 1) in Höhe von 21.474,86 Euro und die Klägerin zu 2) um 20.451,68 Euro und die Beklagte um 8.231,80 Euro.

 
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